INFORMATION FÜR DIE BEZIRKSGERICHTE
Für eine verpflichtende Beratung im Rahmen eines Pflegschaftsverfahrens sind aus
fachlicher Sicht folgende Informationen für das Gericht möglicherweise hilfreich:
Im
Februar
2013
ist
das
„
Neue
Kindschafts-
und
Namensrechts-Änderungsgesetz
“
in
Kraft
getreten.
In
dieser
Gesetzesänderung
wurden
aber
keine
deklariert.
Deshalb
war
es
notwendig,
Qualifikations-
und
Ausbildungsprofil für Beraterinnen und Berater nachträglich zu erstellen.
Im
Auftrag
des
Bundesministeriums
für
Familie
und
Jugend
und
in
Kooperation
mit
dem
Bundes-
ministerium
für
Justiz
wurden
in
einem
wissenschaftlich
begleiteten
Prozess
die
notwendigen
Qualitätsstandards
von einer multidisziplinären Expert/innenkommission erarbeitet.
In
einem
aufwändigen
Auswahlverfahren
wurden
die
Kompetenzen
und
Fachkenntnisse
aller
Bewerberinnen
und
Bewerber
geprüft.
Von
September
2016
bis
März
2017
wurden
alle
Personen
zu
einem
Hearing
eingeladen,
aus
denen
sich
die
Liste
der
anerkannten
Beraterinnen
und
Berater
zusammenstellt.
Alle
Expertinnen
und
Experten
sind
in
einer
Liste
des
Bundesministerium
für Familie und Jugend für die Beratung nach § 107 AußStrG angeführt.
der
erste
Schritt
in
Richtung
Beratung
bedeutet,
dass
Eltern
sich
einigen
müssen,
wer
den
Kontakt
zum
Erziehungsberater
herstellt.
Eine
sinnvolle
Vorgehensweise
wäre,
dies
auch
gleich
in
der
Verhandlung
festzulegen.
die
Elternberatung
sollte
unbedingt
bei
ein
und
derselben
Beraterin/ein
und
demselben
Berater
beginnen.
In
der
Regel
findet
das
Erstgespräch
mit
beiden
Elternteilen
statt.
Weitere
Termine
werden
mit
Absprache
der
Eltern individuell angelegt. Es kann auch sinnvoll sein, den Eltern Einzelstunden anzubieten.
um
dem
Beratungsprozess
eine
Chance
zu
geben,
wäre
es
sehr
hilfreich,
dass
die
Richterin/der
Richter
mit
den
Eltern
besprechen,
keine
Anträge
vor
Gericht
während
der
laufenden
Elternberatung
einzubringen.
Wenn
in
einem
Pflegschaftsverfahren
das
„
Innehalten
des
Verfahrens
gemäß
§
29
AußStrG
“
angewendet
werden
kann,
ist
dies
für
Eltern
meist
eine
positive
und
hilfreiche
Entlastung
und
fördert
den
Beratungsprozess wesentlich.
damit
Eltern
nachhaltige
Veränderungen
ihrer
elterlichen
Haltungen
ausprobieren
können,
bedarf
es
in
der
Regel
eines
Beratungsprozesses,
der
sich
über
eine
gewisse
zeitliche
Dauer
erstreckt.
Empfohlen
wird
die
Anordnung von
mindestens 10 Einheiten
(jeweils 50 min) in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten.
aus
fachlicher
Sicht
ist
die
Einbeziehung
der
Kinder
in
die
Beratungsarbeit
eine
zusätzlichdreie
Belastung
für
das
Kind
und
wird
nur
unter
ganz
bestimmten
Situationen
in
Erwägung
gezogen
und
selbstverständlich
vorher
mit
den
Eltern
besprochen.
Ein
Kind
wird
nur
dann
in
die
Beratung
einbezogen,
wenn
es
das
möchte
und weder eine große Ängstigung noch eine Überforderung zu befürchten ist.
die
Einbeziehung
des
Kindes
in
die
Beratung
–
wenn
überhaupt
–
sollte
nur
einen
kleinen
Teil
der
Beratungs-
stunden
in
Anspruch
nehmen.
Die
Standards
empfehlen
bei
10
Einheiten
mit
den
Eltern
nur
1
Einheit
mit
dem
Kind.
Praxis für Psychotherapie und
psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung