OBSORGE
Können
sich
die
Eltern
im
Rahmen
eines
Scheidungsverfahrens
nicht
über
die
Obsorge einigen, dann entscheidet das Gericht.
Das
Gericht
hat
jetzt
die
Möglichkeit,
sofern
es
dem
Kindeswohl
entspricht,
die
Phase
der
vorläufigen
elterlichen
Verantwortung
(Abkühlungsphase)
anzu-
ordnen.
Dabei
bleibt
die
bisherige
Obsorgeregelung
für
bis
zu
6
Monate
vorerst
aufrecht.
Details
des
Kontaktrechts,
Erziehung
des
Kindes
und
Unterhaltsleistung
werden
zwischen
den
Eltern
geregelt
oder
bei
Uneinigkeit
vom
Gericht
festgelegt.
Nach
Ablauf
der
6
Monate
entscheidet
das
Gericht
endgültig
über
die
Frage
der
Obsorge.
Das
Gericht
kann
einem
Elternteil
alleine
die
Obsorge
zusprechen
oder
auch
die
Eltern
mit
einer
geteilten
Obsorge
betrauen.
Bei
familiären
Gewalteskalationen
darf
vom
Gericht
die
Abkühlungsphase
nicht
angeordnet werden!
VÄTER HABEN EIN ANTRAGSRECHT
Neu
ist
auch,
dass
unverheiratete
Väter
bei
Gericht
einen
Antrag
auf
geteilte
oder
alleinige
Obsorge
stellen
können.
Auch
hier
kann
vom
Gericht
eine
Abkühlungs-
phase
angeordnet
werden.
Das
Gericht
entscheidet
für
6
Monate
über
eine
vorläufige Lösung.
WEITERE MÖGLICHE GERICHTSMASSNAHMEN
Im
Rahmen
eines
Pflegschaftsverfahrens
kann
das
Gericht
eine
verpflichtende
Erziehungsberatung
nach
§
107
AußStG
anordnen.
Den
Eltern
kann
eine
vor-
gegebene
Stundenanzahl
für
eine
gemeinsame
Erziehungsberatung
vorge-
schrieben
werden.
Die
Beratung
muss
von
den
Eltern
schriftlich
nachgewiesen
werden.
Auch
hat
das
Gericht
die
Möglichkeit
betroffene
Kinder
im
Rahmen
eines
Pflegschaftsverfahrens zu unterstützen.
Nach
§
104
AußStG
kann
ein
Kinderbeistand
v
om
Gericht
bestellt
werden.
Ein
Kinderbeistand
vertritt
die
persönlichen
Interessen
des
Kindes.
Eltern
haben
die
Möglichkeit einen Kinderbeistand bei Gericht auch anzuregen.
Ein
neue
Erweiterung
für
das
Gericht
ist
die
Familien-
und
Jugendgerichtshilfe
.
Eine
mit
Psychologinnen/Psychologen,
Pädagoginnen/Pädagogen
und
Sozial-
arbeiterinnen/
Sozialarbeiter
besetzte
Stelle
steht
der
Richterin/dem
Richter
in
kindschaftsrechtlichen Verfahren als Unterstützung zu Verfügung.
Die
Familien-
und
Jugendgerichtshilfe
unterstützt
das
Gericht
auf
dessen
Auftrag
bei
der
Sammlung
der
Entscheidungsgrundlagen,
der
Anbahnung
einer
gütlichen
Einigung
und
der
Information
der
Parteien
in
Verfahren
über
die
Obsorge
oder
die
persönlichen
Kontakte
und
erstattet
dem
Gericht
schriftlich
oder
in
der
mündlichen
Verhandlung Bericht.
FJGH Informationsfolder
FJGH Kontaktdaten 2022
KINDESWOHL
Das
Kindeswohl
ist
ein
leitender
Grundsatz
im
Pflegschaftsverfahren.
Die
Kindeswohlkriterien
wurden
im
§
138
AußStG
in
mehreren Punkten erläutert. Eltern haben demnach die Verantwortung für:
Am
01.02.2013
trat
das
neue
Kindschafts-
und
Namens-
rechts
-
Änderungsgesetz
2013
(KindNamRÄG
2013)
in
Kraft.
Im
Wesentlichen
wurden
Neuerungen
im
Bereichen
der
Obsorge,
des
Kontaktrechts
und
des
Namenrechts
gestaltet.
Aus
dem
Kindschaftsverhältnis
ergeben
sich
Rechte
und
Pflichten
der
Eltern
gegenüber
ihren
Kindern
und
umgekehrt.
Wichtige
und
interessante
Details
sollen
hier
kurz
erörtert werden:
1
.
die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
2
.
die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
3
.
die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
4
.
die
Berücksichtigung
der
Meinung
des
Kindes
in
Abhängigkeit
von
dessen
Verständnis
und
der
Fähigkeit
zur Meinungsbildung;
5
.
die
Vermeidung
der
Beeinträchtigung,
die
das
Kind
durch
die
Um-
und
Durchsetzung
einer
Maßnahme
gegen seinen Willen erleiden könnte;
6
.
die
Vermeidung
der
Gefahr
für
das
Kind,
Übergriffe
oder
Gewalt
selbst
zu
erleiden
oder
an
wichtigen
Bezugspersonen mitzuerleben;
7
.
die
Vermeidung
der
Gefahr
für
das
Kind,
rechtswidrig
verbracht
oder
zurückgehalten
zu
werden
oder
sonst
zu Schaden zu kommen;
8
.
verlässliche
Kontakte
des
Kindes
zu
beiden
Elternteilen
und
wichtigen
Bezugspersonen
sowie
sichere
Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
9
.
die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
1
0
.
die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie;
1
1
.
die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
Praxis für Psychotherapie und
psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung