Das Informationsgespräch für Eltern beim Kinderbeistand Bei FAMILYWORKERS werden Mutter und Vater zu diesem Gespräch getrennt und ohne Kinder eingeladen. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass bei manchen Kinderbeiständen eine andere Vorgehensweise bestehen kann! Bei diesem Gespräch haben die Eltern die Gelegenheit, den Kinderbeistand kennenzulernen und Fragen zu stellen. Der Kinderbeistand informiert die Eltern über den Ablauf und über seine Arbeit. Der Kinderbeistand hat in der Regel nur mit den Eltern Kontakt, wenn die Termine vereinbart beziehungsweise die Kinder zum Kinderbeistand gebracht werden. Nur in Ausnahmefällen kann es noch einen weiteren Gesprächstermin mit einem Elternteil geben, wie zum Beispiel in einer akuten Krisensituation.
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Was ist ein Kinderbeistand? Der Kinderbeistand ist als fachlich ausgebildete Person ein persönlicher Ansprechpartner für Kinder. Es ist seine Aufgabe, Kinder in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Der Kinderbeistand wird vom Gericht bestellt und erklärt dem Kind in einer kindgerechten Sprache das Pflegschaftsverfahren und die weiteren Schritte. Das Kind wird über den Verfahrensstand und seine rechtliche Stellung aufgeklärt. Ein Kinderbeistand kann für Minderjährige unter 14 Jahren, bei besonde- rem Bedarf mit deren Zustimmung auch unter 16 Jahren, bestellt werden. Für Kinder unter 5 Jahren ist es nicht sinnvoll einen Kinderbeistand zu bestellen. Die sprachliche Entwicklung ist in der Regel noch nicht ausreichend vorhanden, um die eigene Gefühlswelt zu beschreiben. Die Kinderbeistände bei FAMILYWORKERS sind auch dafür ausgebildet, Kinder mit besonderen Bedürfnissen in einem Pflegschaftsverfahren zu begleiten. Die Möglichkeit einer Begleitung muss aber vorher mit dem Gericht und den Eltern abgeklärt werden. Ihr Kinderbeistand interessiert sich für Ihr Kind, für seine Gefühle, Ängste, Phantasien und Ambivalenzen.
Die ersten Schritte Das Gericht ist verpflichtet, bevor es eine Entscheidung über die Obsorge oder das Kontaktrecht fällt, auch zu hören, wie es dem Kind geht, was es möchte und wie es sich seine Zukunft vorstellt. Gemäß § 104 a Abs 1 (AußStG.) Außer- streitgesetz kann ein Kinder- beistand vom Gericht bestellt werden. Eltern können auch selbst beim zuständigen Gericht einen Kinderbeistand anregen. Die Richterin/der Richter wird in den meisten Fällen den Wunsch aufgreifen und einen Kinderbeistand bei der JBA (Justiz- betreuungsagentur) anfordern. Die Bestellung des Kinderbeistands erfolgt ausschließlich durch das zuständige Gericht. Die JBA führt eine Liste qualifizierter Kinderbeistände und hat dem zuständigen Gericht auf Anforderung einen konkreten Kinderbeistand namhaft zu machen. Wenn der Kinderbeistand bestellt wurde und der Beschluss dieser Bestellung rechts- kräftig ist, erhalten die Eltern eine Einladung zu einem Informationsgespräch.
Welche Funktion hat ein Kinderbeistand? Z um einen bietet er dem Kind einen „sicheren Raum“ , um über alles sprechen zu können. Er gibt dem Kind die Möglichkeit, eine Beziehung zu ihm aufzubauen, in welcher es seine Wünsche und Sorgen auf neutralem Boden äußern kann. Der Kinderbeistand ist nur dem Kind verpflichtet und unterliegt der Schweigepflicht. Der Inhalt der Gespräche mit dem Kind wird weder an Eltern, Gericht oder Dritte, zB. Rechtsanwälte, weitergegeben. Nur so kann das Kind die Sicherheit haben, dass es sich öffnen und über seine Ängste, Sorgen und Wünsche sprechen kann. Zum anderen ist der Kinderbeistand in dieser Zeit Begleiter und „Sprachrohr” für das Kind. Gemeinsam mit dem Kind wird erarbeitet, was es dem Gericht und den Eltern mitteilen möchte. Arbeiten bedeutet, dass gemeinsam entdeckt wird, was das Kind zurzeit bewegt. In diesem „geschützten Rahmen“ kann das Kind auch von Schuldgefühlen und einem eventuellen Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern entlastet werden. Es kann somit Stellung zur Situation beziehen, ohne unmittelbare Auswirkungen zu befürchten. Wenn das Kind den Eltern und dem Gericht etwas mitteilen möchte, wird diese Botschaft vom Kinderbeistand in eine Verhandlung mitgebracht. Kinder haben oft fürchterliche Angst etwas falsch zu machen. Manche Kinder entscheiden sich auch, dem Gericht nichts sagen zu wollen. Auch das ist völlig in Ordnung , weil wesentlich ist, dass ein Kind über die Ängste und Sorgen mit einer neutralen Person, dem Kinderbeistand, sprechen kann. Wenn das Kind möchte, kann der Kinderbeistand es auch zur Sach- verständigerin/ zum Sachverständiger begleiten. Nach bisheriger Erfahrung kann der Kinderbeistand während dem Gespräch nicht
Kinderbeistand in Pflegschaftssachen
FAMILYWORKERS  -  1020 Wien, Untere Donaustraße 35/6
KINDESWOHL und KINDESWILLE in der Kinderbeistandstätigkeit Das, was Kinder bewegt und was ihnen wichtig ist, kann manchmal von dem, was die Erwachsenen für gut befinden, abweichen.  Das Gericht sowie Familien-und Jugend-gerichtshilfe, Gutachterin/Gutachter und Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) sind klar dem Kindeswohl verpflichtet.  Die Aufgabe des Kinderbeistands ist es, den Blick auf den Kindeswillen zu richten und diesen weiterzuleiten.  Manchmal wünschen sich Eltern oder Gerichte das Erarbeiten von Antworten auf bestimmte Fragen. Das Kind kann aber womöglich mit ganz anderen Inhalten beschäftigt sein.  Daher steht für den Kinderbeistand stets das im Vordergrund, was an Fragen, Gefühlen und Wünschen für das Kind im Moment wichtig ist.  Die Wünsche und Erwartungen der Er-wachsenen müssen für den Kinderbeistand im Hintergrund bleiben und können daher auch in diesem Kontext nicht gehört werden. Ein Kinderbeistand ist aber sehr wohl verpflichtet, bei Gefahr in Verzug eine Kindeswohlgefährdung zu melden.
anwesend sein. Es ist allerdings oft schon eine emotionale Stütze für das Kind, dass es der Kinderbeistand auf den Termin vorbereitet, und/oder es lediglich dorthin begleitet. Der Kinderbeistand kann das Kind auch zur Familien- und Jugendgerichtshilfe begleiten, wenn sich das Kind eine Begleitung wünscht . Bei diesem Termin ist der Kinderbeistand während des Gesprächs anwesend. Vereinzelt kann es auch, sowohl auf Wunsch des Kindes als auch der Richterin/des Richters, bei Kindern über 10 Jahren zu einem Termin bei Gericht kommen. Auch in dieser Situation wird der Kinderbeistand dem Kind in einer kindgerechten Sprache alles erklären, das Kind zur Richterin/zum Richter begleiten und beim Gespräch anwesend sein. In der Regel dürfen Eltern oder auch andere Bezugspersonen beim Gespräch mit dem Kind bei Gutachterin/Gutachter, Familien- und Jugendgerichtshilfe oder Richterin/ Richter NICHT anwesend sein! Der Kinderbeistand hat auch Akteneinsicht. Er bekommt alle notwendigen und aktuellen Informationen vom Gericht beziehungsweise besorgt sich notwendige Unterlagen für seine Arbeit. Das bedeutet aber nicht, dass er den Akt, so wie ein Gutachter, vom Gericht zugesandt bekommt. Es ist auch nicht die Aufgabe des Kinderbeistands ein durchaus aufwändiges Aktenstudium durchzuführen.
Praxis für Psychotherapie und psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung